Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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LPartG § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Referenzen
- §§ 1409 bis 1519 111x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
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2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 | 7. Mai 2013 |