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LTV Anlage 2
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
A. Verzeichnis der Lotsgelder
1
BeratungsgeldDas Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt
1.1
auf der Ems
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“
100 vom Hundertb)Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundertc)Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundertd)Leer-Schleuse und Emden-Reede55 vom Hunderte)Emden-Reede und der Binnenrandzelbake55 vom Hundertf)
der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“
55 vom Hundertg)
Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“
85 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
h)von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven85 vom Hunderti)von Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl85 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2
auf der Unterweser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundertb)Bremen und Elsfleth52 vom Hundertc)Bremen und Brake 100 vom Hundertd)Bremen und Nordenham 100 vom Hunderte)Elsfleth und Brake80 vom Hundertf)Elsfleth und Nordenham100 vom Hundertg)Elsfleth und Bremerhaven100 vom Hunderth)Brake und Nordenham 80 vom Hunderti)Brake und Bremerhaven100 vom Hundertj)Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundertk)der Reede von Blexen und Bremerhaven25 vom Hundertl)Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3
auf der Außenweser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“
100 vom Hundertb)der Reede von Blexen und Bremerhaven25 vom Hundertc)
der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der
„Schlüsseltonne“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung
von oder nach Bremerhaven
20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4
auf der Jade
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“
100 vom Hundertb)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen39 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5
auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Hamburg und Brunsbüttel100 vom Hundertb)Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel115 vom Hundertc)Wedel und Brunsbüttel115 vom Hundertd)Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth90 vom Hunderte)der Kaianlage vor Bützfleth und Brunsbüttel100 vom Hundertf)Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“100 vom Hundertg)
dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
Tonne „Elbe“
115 vom Hunderth)Brunsbüttel und Cuxhaven65 vom Hunderti)Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“85 vom Hundertj)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel50 vom Hundertk)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundertl)Hamburg und der Este50 vom Hundertm)Hamburg und Wedel70 vom Hundertn)dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven80 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
1.6
auf dem Nord-Ostsee-Kanal
im Verkehr
a)auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundertb)
auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in
Kiel-Holtenau und umgekehrt
60 vom Hundertc)auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Teilstrecke von zehn Kilometern12 vom Hundert
und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse
benutzt wird,
25 vom Hundert
und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und
keine Endschleuse benutzt wird,
15 vom Hunderthöchstens100 vom Hundertd)
bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem
Obereidersee zusätzlich
15 vom Hunderte)
bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss
eine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich
15 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.7
auf der Kieler Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
a)der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundertb)der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.8
auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundertb)
den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht
90 vom Hundertc)
den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk
65 vom Hundertd)
den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne Trave
in der Lübecker Bucht
65 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;
1.9
auf der Flensburger Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne
„Flensburger Förde“
100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.10
auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“
15 vom Hundertb)
der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und
der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“
12 vom Hundertc)
der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“
8 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.11
in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“100 vom Hundertb)
Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder der Tonne
„Wismar“
50 vom Hundertc)Tonne „Wismar“ und Außenreede25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.12
in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen100 vom Hundertb)Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen90 vom Hundertc)Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen130 vom Hundertd)der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen50 vom Hunderte)Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.13
auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“100 vom Hundertb)Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“110 vom Hundertc)
Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“
150 vom Hundertd)
Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“
140 vom Hunderte)alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
1.14
Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1.
1.15
Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.
1.16
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung.
2
Wartegeld
2.1
Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nr. 3 erhoben, wenn
2.1.1
der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit;
2.1.2
der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation;
2.1.3
sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden;
2.1.4
der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde;
2.1.5
der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen.
3
AuslagenAls Auslage sind zu erstatten
3.1
im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 4;
3.2
im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5;
3.2.1
bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 6;
3.3
ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.4
ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.5
ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen;
3.6
die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe der Auslagen durch Richtlinien festlegen.
Lfd.
Nr.
Art der LotsgelderAbschnittsnummerEuro1Beratungsgeld für das VerholenGrundbetrag 80zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 1001.142,49 2Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs1.15 und 1.16bis 2 000 40über 2 000 bis 5 000 66über 5 000 bis 10 000107über 10 000 bis 20 000187über 20 000 bis 30 000242über 30 0002963Wartegeld2.1 83Auslagen:4Für vergeblichen Weg3.1 625Tagegeld3.2, 3.3 und 3.41076Ermäßigtes Tagegeld3.2.1 227Für fehlende Unterkunft3.5 37