bezgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
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Beratungsgeld Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt - 1.1
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auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“100 vom Hundert b) Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundert c) Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundert d) Leer-Schleuse und Emden-Reede 55 vom Hundert e) Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 55 vom Hundert f) der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“55 vom Hundert g) Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“85 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken h) von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 85 vom Hundert i) von Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 85 vom Hundert - 1.2
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auf der Unterweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundert b) Bremen und Elsfleth 52 vom Hundert c) Bremen und Brake 100 vom Hundert d) Bremen und Nordenham 100 vom Hundert e) Elsfleth und Brake 80 vom Hundert f) Elsfleth und Nordenham 100 vom Hundert g) Elsfleth und Bremerhaven 100 vom Hundert h) Brake und Nordenham 80 vom Hundert i) Brake und Bremerhaven 100 vom Hundert j) Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundert k) der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert l) Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert - 1.3
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auf der Außenweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“100 vom Hundert b) der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert c) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der
„Schlüsseltonne“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung
von oder nach Bremerhaven20 vom Hundert - 1.4
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auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“100 vom Hundert b) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen 39 vom Hundert - 1.5
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auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert b) Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert c) Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert d) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth 90 vom Hundert e) der Kaianlage vor Bützfleth und Brunsbüttel 100 vom Hundert f) Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 100 vom Hundert g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
Tonne „Elbe“115 vom Hundert h) Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert i) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 85 vom Hundert j) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert k) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert l) Hamburg und der Este 50 vom Hundert m) Hamburg und Wedel 70 vom Hundert n) dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert - 1.6
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auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr a) auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert b) auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in
Kiel-Holtenau und umgekehrt60 vom Hundert c) auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Teilstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse
benutzt wird,25 vom Hundert und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und
keine Endschleuse benutzt wird,15 vom Hundert höchstens 100 vom Hundert d) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem
Obereidersee zusätzlich15 vom Hundert e) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss
eine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich15 vom Hundert - 1.7
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auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenna) der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert b) der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert - 1.8
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auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht90 vom Hundert c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk65 vom Hundert d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne Trave
in der Lübecker Bucht65 vom Hundert - 1.9
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auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne
„Flensburger Förde“100 vom Hundert - 1.10
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auf den Fahrtstrecken zwischen a) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“15 vom Hundert b) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und
der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“12 vom Hundert c) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“8 vom Hundert - 1.11
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in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“ 100 vom Hundert b) Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder der Tonne
„Wismar“50 vom Hundert c) Tonne „Wismar“ und Außenreede 25 vom Hundert - 1.12
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in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert b) Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert c) Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert d) der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert e) Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert - 1.13
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auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen a) Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert b) Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 110 vom Hundert c) Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“150 vom Hundert d) Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“140 vom Hundert e) alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert - 1.14
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Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1. - 1.15
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Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal. - 1.16
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Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung. - 2
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Wartegeld - 2.1
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Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nr. 3 erhoben, wenn - 2.1.1
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der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit; - 2.1.2
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der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation; - 2.1.3
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sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden; - 2.1.4
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der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde; - 2.1.5
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der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen. - 3
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Auslagen Als Auslage sind zu erstatten - 3.1
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im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 4; - 3.2
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im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5; - 3.2.1
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bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 6; - 3.3
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ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; - 3.4
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ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; - 3.5
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ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen; - 3.6
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die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe der Auslagen durch Richtlinien festlegen.
Teil I