Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.
LuftBO § 31 Flugdurchführungsplan
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Referenzen
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