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LuftBODV 1 2008 § 5 Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln *% (zu Anhang 1 zu OPS 1.465)

Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Flugzeuge der Kategorien A und B gemäß Anlage 2 zu OPS 1.430 Buchstabe c in Lufträumen der Luftraumklasse G bei Flugsichten bis herab zu 3.000 Metern betrieben werden, vorausgesetzt die angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) beträgt 140 Knoten oder weniger.

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