(1) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Besatzungsmitgliedes zwischen zwei Ruhezeiten beträgt zehn Stunden.
(2) Innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen ist eine viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Absatz 1 bis zu vier Stunden zulässig, wobei die Summe dieser Verlängerungen acht Stunden nicht überschreiten darf. Der Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen beginnt jeweils um 0 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des ersten und endet um 24 Uhr Ortszeit der Heimatbasis des siebten Tages.
(3) Bei einem Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als Luftfahrzeugführer tätig wird, findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Beginnt die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 100 Prozent der Überschneidung, höchstens jedoch zwei Stunden, abgezogen.
(5) Endet die Flugdienstzeit im Tagesrhythmus-Tief oder umfasst sie es ganz, werden von der nach Absatz 2 höchstzulässigen Zeitverlängerung von vier Stunden 50 Prozent der Überschneidung abgezogen.
(6) Eine nach den Absätzen 4 oder 5 verringerte Zeitverlängerung ist
- 1.
-
bei mehr als drei, jedoch weniger als sechs Landungen um eine weitere Stunde, - 2.
-
bei mehr als fünf Landungen um weitere zwei Stunden
(7) Beginnt eine verlängerte Flugdienstzeit in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes, hat der Luftfahrtunternehmer die Flugdienstzeit auf elf Stunden und 45 Minuten zu begrenzen.
(8) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines Kalenderjahres 1 800 Stunden nicht überschreiten.