LuftBODV 3 2009 § 19 Bodenannäherungswarnanlage

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Ab dem 1. Oktober 2009 sind turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzzahl von mehr als neun mit einer Bodenannäherungswarnanlage der Klasse B (TAWS Class B) auszurüsten, sofern sie nicht bereits mit einer Bodenannäherungswarnanlage (GPWS) ausgerüstet sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von