(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:
- 1.
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einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und - 2.
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Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit: - a)
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einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist, - b)
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zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser, - c)
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einem Variometer, - d)
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einem Kurskreisel, - e)
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einem Magnetkompass, - f)
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einem Kreiselhorizont, - g)
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einer Scheinlotanzeige, - h)
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einem Außenluftthermometer, - i)
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einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden, - j)
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einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung, - k)
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einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, - l)
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einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und - m)
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einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.
(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.