LuftBODV 3 2009 § 26 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die am oder nach dem 1. Januar 1987 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, sind mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit auszurüsten.

(2) Für Hubschrauber ohne Flugdatenschreiber muss zudem mindestens die Hauptrotordrehzahl aufgezeichnet werden.

(3) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden.

(4) Die Aufzeichnungszeit für Tonaufzeichnungsanlagen in Hubschraubern, die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, muss mindestens zwei Stunden betragen.

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