(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
- 1.
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einem Magnetkompass, - 2.
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einem barometrischen Feinhöhenmesser, - 3.
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einer Fahrtmesseranlage und - 4.
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einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
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einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten, - 2.
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einer Scheinlotanzeige, - 3.
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einem Kurskreisel, - 4.
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einem Variometer, - 5.
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einem Landescheinwerfer, - 6.
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Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume, - 7.
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einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und - 8.
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einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente, - 9.
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für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und - 10.
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für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.