Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vorhanden sein, die die Durchführung des Sprechfunkverkehrs und die Verständigung mit den Insassen gewährleistet.
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LuftBODV 4 § 6 Sauerstoffausrüstung (zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)
Referenzen
- § 21 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.