LuftFzgG § 45

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von