LuftPersV § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden

a)
bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,
b)
bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

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