LuftPersV § 107 Prüfung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) (weggefallen)

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