LuftPersV § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4.
17 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
e)
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 217/12
14. Februar 2013
7 ME 217/12 14. Februar 2013