Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
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zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, - 2.
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genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung, - 3.
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Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung, - 4.
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Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.