(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
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Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer, - 2.
-
Anzahl der unterrichteten Theoriestunden, - 3.
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Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren, - 4.
-
Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten, - 5.
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Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie - 6.
-
besondere Vorkommnisse.