Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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LuftPersV § 63 Prüfung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Referenzen
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