(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:
- 1.
-
Personalausweis oder Reisepass, - 2.
-
Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.