LuftPersVDV 2 § 8 Segelflugzeugführer

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Ver

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

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