LuftPersVDV 2 Anlage 13C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Ver

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 178

1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die Prüfungsfragen sind in Langschrift zu beantworten. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.

Fach
max. Bearbeitungszeit
in Std.
Luftrecht 00:30 Pflanzenschutz (Sachkunde) * Technik, Flugleistung und -planung 01:00 Betriebliche Verfahren, Verhalten in besonderen Fällen 00:30 Gesamt 02:00
*)
Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung muss vorliegen und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.

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