(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.
(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung eingetragen, und zwar:
- 1.
-
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Registerpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3, - 2.
-
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Eintragungen für ein Registerpfandrecht.