Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.
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LuftRegV § 9 Vermeiden unnötigen Aktenanfalls
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Referenzen
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