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LuftSiG § 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Luftsicherheitsgesetz

(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 20/10
14. April 2011
3 C 20/10 14. April 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 24/10
14. April 2011
3 C 24/10 14. April 2011