Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
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LuftSiGebV Eingangsformel
Luftsicherheitsgebührenverordnung
Referenzen
- § 17 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.