LuftVG § 27b

Luftverkehrsgesetz

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 12/19
14. Juni 2019
7 ME 12/19 14. Juni 2019