Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.
LuftVG § 27b
Luftverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 12/19
14. Juni 2019
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7 ME 12/19 | 14. Juni 2019 |