LuftVG § 45 Haftung für Personenschäden

Luftverkehrsgesetz

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 113 100 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 30/15
21. November 2017
X ZR 30/15 21. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 47/15
19. November 2015
27 U 47/15 19. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 124/14
25. Februar 2015
I-18 U 124/14 25. Februar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 83/04
1. April 2004
12 U 83/04 1. April 2004