LuftVG § 49a Ausschlussfrist

Luftverkehrsgesetz

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 83/04
1. April 2004
12 U 83/04 1. April 2004