Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.
LuftVG § 49a Ausschlussfrist
Luftverkehrsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 83/04
1. April 2004
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12 U 83/04 | 1. April 2004 |