(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
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zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, - 2.
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zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, - 3.
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zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, - 4.
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zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, - 5.
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zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, - 6.
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zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, - 7.
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zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
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Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, - -
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Luftfahrzeugmuster, - -
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Anzahl der Besatzungsmitglieder, - -
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Anzahl der Fluggäste, - -
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Art des Fluges, - -
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Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.