Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
LuftVStG § 10 Bemessungsgrundlage
Luftverkehrsteuergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvF 3/11
5. November 2014
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1 BvF 3/11 | 5. November 2014 |