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LuftVStG § 10 Bemessungsgrundlage

Luftverkehrsteuergesetz

Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvF 3/11
5. November 2014
1 BvF 3/11 5. November 2014