Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
- 1.
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Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben; - 2.
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Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient; - 3.
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erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden; - 4.
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Abflüge von Fluggästen, - a)
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die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben, - b)
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die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder - c)
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die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
- 5.
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Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort - a)
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auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder - b)
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sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
- 6.
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Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen; - 7.
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Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen; - 8.
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Abflüge von Flugbesatzungen.