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LuftVZO § 102 Vertragsinhalt

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.

(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Schwerin - 35 OWi 6/23
5. April 2023
35 OWi 6/23 5. April 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 288/12
14. Mai 2014
IV ZR 288/12 14. Mai 2014