(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
-
technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind, - 2.
-
jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs, - 3.
-
jede Änderung seiner Anschrift, - 4.
-
jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.
(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.