LuftVZO § 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.

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