LuftVZO § 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als

1.
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2.
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 10362/16
25. Juni 2020
6 K 10362/16 25. Juni 2020