Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.
LuftVZO § 98 Anzuwendende Vorschriften
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Referenzen
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Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.
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