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LWLogAusbV Anlage 2 (zu § 12)

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizierenf)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstelleng)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkenh)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitrageni)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführenk)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragenl)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirkenm)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenn)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planend)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführene)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentierenc)Lade- und Transporthilfsmittel disponierend)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählene)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackenf)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellend)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauene)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwendenf)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachteng)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik- Zeitliche Gliederung -A.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
B.1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.
Annahme von Gütern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
11.
Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
11.
Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
9.
Lagerung von Gütern, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern
zu vertiefen.

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