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LwVfG § 10

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 11 K 25.6673
10. Oktober 2025
M 11 K 25.6673 10. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 T 1/22
15. August 2022
4 T 1/22 15. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 78/09
15. Dezember 2009
10 W 78/09 15. Dezember 2009