Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.
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LwVfG § 10
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 11 K 25.6673
10. Oktober 2025
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M 11 K 25.6673 | 10. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 T 1/22
15. August 2022
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4 T 1/22 | 15. August 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 78/09
15. Dezember 2009
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10 W 78/09 | 15. Dezember 2009 |