Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
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LwVfG § 42
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
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