Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
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LwVfG § 42
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 80/21
5. Oktober 2022
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10 W 80/21 | 5. Oktober 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 149/17
5. Juli 2018
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10 W 149/17 | 5. Juli 2018 |