Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
LwVfG § 42
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.