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LwVfG § 5

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 128/23
18. Juli 2024
10 W 128/23 18. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 24/24
18. Juli 2024
10 W 24/24 18. Juli 2024