(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Betriebliche und technische Kommunikation, - 6.
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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7.
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Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, - 8.
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Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, - 9.
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Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, - 10.
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Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, - 11.
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Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, - 12.
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Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, - 13.
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Montieren und Demontieren von elektrischen Maschinen, - 14.
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Herstellen von Wicklungen, - 15.
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Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssystemen, - 16.
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Instandhalten von Antriebssystemen, - 17.
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Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.