MaATElektronAusbV 2008 Anlage (zu § 3)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1495 - 1501)

Abschnitt I: Gemeinsame Kernqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen










während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
8
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
4*)
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
k)
Konflikte im Team lösen
l)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6*)
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
d)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
6*)
e)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
f)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
g)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
6*)
h)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
i)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
k)
unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, Kosten vergleichen
l)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
m)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
n)
Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
6
7 Montieren und
Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
4
8 Messen und Analysieren von elektrischen Funk-
tionen und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
6
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
4
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
7
9 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
6
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
4
10 Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT- Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
3
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
3
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
10*)

Abschnitt II: Berufsspezifische Fachqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen
zu vermitteln sind
Ausbildungsschwerpunkt
im Ausbildungsjahr
1 2 3/4 1 2 3 4 12 Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
a)
elektrische Maschinen nach Art und Anwendung unterscheiden
2
b)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abstimmen
c)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
4
e)
Komponenten der Antriebstechnik auswählen
6
13 Montieren und Demon-
tieren von elektrischen Maschinen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
a)
Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen bearbeiten
b)
Materialien verbinden und fügen
c)
mechanische Komponenten, insbesondere Kupplungen und Lager, auswählen und einsetzen
10
14 Herstellen von Wicklungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
a)
Wickeldaten aufnehmen
b)
Wickelpläne lesen und skizzieren
c)
Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen, elektrischen, chemischen und thermischen Belastung anfertigen
d)
Wicklungen, insbesondere Einschichtwicklungen, herstellen und einbauen
e)
Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbeitungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxikologischen Herstellerhinweisen konservieren
11
f)
Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen und einbauen
g)
Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen herstellen und einbauen
8
15 Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebs-
systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
b)
Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
c)
elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstellerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbedingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb nehmen
4
d)
Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
e)
Steuerungen mit pneumatischen oder hydraulischen Komponenten erstellen und ändern, Steuerungen programmieren
f)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
g)
Leitungen und Kabel auswählen und verlegen
h)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
i)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen
14
16 Instandhalten von
Antriebssystemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
a)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
b)
Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
c)
Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile austauschen
3
d)
Wartungspläne erarbeiten
e)
Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung durchführen und dokumentieren
f)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
g)
Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften, insbesondere zur elektromagnetischen Verträglichkeit, instand setzen
h)
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
5
17 Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen dem Kunden übergeben und erläutern
24
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Referenzen

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