MalerLackAusbV § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10702/12
30. Oktober 2012
6 A 10702/12 30. Oktober 2012