Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
MalerLackAusbV § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10702/12
30. Oktober 2012
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6 A 10702/12 | 30. Oktober 2012 |