MalerLackAusbV § 12 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der Handwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung.

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