MalerLackAusbV § 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kundenorientierung,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 50/12
9. April 2014
8 C 50/12 9. April 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10702/12
30. Oktober 2012
6 A 10702/12 30. Oktober 2012