Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1077 - 1082)
A. Fachrichtung Gestaltung und InstandhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr12341
Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe e)
a)
Kundenberatung durchführen
b)
Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c)
Instandsetzungsintervalle erläutern
d)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
2*)2
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen beschaffen, beurteilen und umsetzen
d)
Fachbegriffe für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
2*)3
Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe g)
a)
Raumkonzepte und Fassadengestaltungen entwerfen
b)
Flächen bekleiden, insbesondere Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten durchführen
c)
Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen sowie mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten
d)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, Lasuren, Applikationen, Bronzetechniken und Blattmetallauflagen herstellen
e)
Formen, Abgüsse und Dekorelemente modellieren sowie montieren
f)
Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Stilepochen durchführen, insbesondere in Räumen und an Fassaden
g)
Putz- und Stuckoberflächen nach Gestaltungsvorgaben herstellen
134
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe h)
a)
Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anfertigen und umsetzen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente
b)
Werbeträger herstellen
c)
Siebdruckverfahren und digitale Medien anwenden
d)
Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungsarbeiten durchführen
105
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe i)
a)
vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen durchführen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnierungs- und Festigungsmitteln
b)
Schäden durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holzkonstruktionen und -bauteilen beseitigen
c)
Abdichtungsarbeiten an Bauwerken und Bauteilen durchführen
d)
Spezialbeschichtungen und Versiegelungen durchführen, insbesondere Kunstharzbeläge
e)
vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen durchführen
f)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführen
g)
Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
h)
Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigen
i)
Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften versiegeln
k)
gerissene Putzoberflächen in Stand setzen
126
Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagearbeiten
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe k)
a)
Systemelemente und Bauteile sowie Fertigteile und -elemente, einschließlich Unterkonstruktionen, montieren
b)
Bau- und Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
c)
Dämmungen und Trennschichten einbauen
d)
Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduktion von Wärmeverlusten anwenden
e)
Wärmedämm-Verbundsysteme erstellen
f)
Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzen
117
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 1 Buchstabe l)
a)
Mess- und Prüfergebnisse bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
2*)B. Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege1
Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe e)
a)
Kundenberatung durchführen
b)
Instandhaltungsvorschläge unterbreiten
c)
Instandsetzungsintervalle erläutern
d)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten
2*)2
Umgang mit Informations- und Kommunikationserstellentechniken
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages beschaffen, beurteilen und anwenden
d)
Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratorische Arbeitsaufgaben anwenden
e)
fotografische Dokumentationen von Objekten erstellen
2*)3
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe g)
a)
Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksichtigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie auswählen
b)
Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reinigungs- und Lösemittelgele herstellen
c)
Bindemittel vorbereiten, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse
d)
Beschichtungsstoffe zubereiten, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben
e)
Überzugsmittel herstellen
f)
Kreidegründe und Polimente herstellen
g)
Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen herstellen
84
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe h)
a)
Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführen
b)
Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
c)
Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführen
d)
Imitationstechniken nach Vorlage ausführen, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei
e)
Illusionsmalerei nach Vorlage ausführen, insbesondere Graumalerei
f)
Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
g)
Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
h)
Handdrucktechniken ausführen
i)
historische Schriftformen zuordnen und als Pinselschrift ausführen
155
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe i)
a)
Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontieren, einlagern, sichern und montieren
b)
Verankerungsmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsbühnen prüfen und beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanz
c)
Befunduntersuchungen, -protokolle und -berichte entsprechend den Richtlinien der Denkmalschutzbehörden erstellen
d)
mechanische, chemische und physikalische Reinigungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanz auswählen und anwenden
e)
Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservieren
f)
Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführen
g)
Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denkmalpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserungen begrenzen und angleichen
h)
Abnahme von Fassungen und Übermalungen nach Vorgabe durchführen
i)
Arbeitsproben und Konzepte für Arbeitsabläufe erstellen, unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Materialeigenschaften
146
Ausführen von Reproduktionen und Rekonstruktionen Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe k)
a)
historische Räume und Objekte erfassen und darstellen
b)
historische Arbeitstechniken unter Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
c)
Beschichtungsaufbau und Materialien von historischen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
d)
Ornamente aus Form und Elementen europäischer Stilepochen entwickeln und konstruieren
e)
Abformungen und Abgüsse herstellen
97
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 2 Buchstabe l)
a)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
d)
Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
2*)C. Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz1
Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe e)
a)
Instandsetzungsintervalle erläutern
b)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
2*)2
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe f)
a)
branchenspezifische Software einsetzen
b)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
c)
Informationen zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen des Arbeitsauftrages beschaffen, beurteilen und umsetzen
d)
Fotodokumentationen erstellen
2*)3
Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe g)
a)
Anlagen und Geräte zur Klimatisierung und technischen Belüftung einrichten, bedienen und warten
b)
Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauen
c)
Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Gerüsten und Arbeitsplattformen beurteilen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste
d)
Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e)
Förder- und Transporteinrichtungen montieren, bedienen und in Stand halten
84
In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe h)
a)
Bauwerksabdichtungen durchführen, insbesondere mit bituminösen, zement- und kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen
b)
Verfahren zur Trockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
c)
Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
d)
Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen in Stand halten und sanieren sowie Glasversiegelung durchführen
e)
Spezialbeschichtungen ausführen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien
f)
Beschichtungstechniken für den vorbeugenden Brandschutz ausführen
85
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe i)
a)
Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen
b)
Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Beanspruchung von Objekten und Anlagen auswählen, Entrostungsverfahren festlegen
c)
Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen vorbereiten, insbesondere durch Strahlverfahren
d)
Beschichtungen entsprechend der Korrosivitätskategorien aufbringen
e)
metallische Überzüge herstellen, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren
f)
Metallverbindungstechniken anwenden, insbesondere Kleben
g)
Behälter und Objekte auskleiden
h)
Rohre und Rohrleitungen umhüllen
126
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe k)
a)
Schadensdiagnose durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigen
b)
Schutz- und Instandsetzungsverfahren entsprechend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählen
c)
Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergründen auswählen und anwenden
d)
Korrosionsschutzmaßnahmen an frei liegenden Bewehrungsstählen durchführen
e)
Betonoberflächen mit Betonspachtelmassen in Stand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofilieren
f)
Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiegelungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
g)
Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflächen aufbringen
h)
Risse an Betonbauwerken und -bauteilen sanieren, insbesondere durch Injektionen und Armierungen
127
Herstellen von Kommunikationsmitteln für Sicherheits- und Leitfunktionen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe l)
a)
Sicherheitskonzepte erstellen und umsetzen
b)
Sicherheitskennzeichnungen herstellen
c)
Straßenmarkierungen ausführen
48
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 3 Buchstabe m)
a)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
b)
Witterungs- und klimatische Messungen objektbezogen dokumentieren und bewerten
c)
Kontrollflächen anlegen
d)
Rückstellmuster anfertigen
e)
betriebliches Qualitätsmanagement anwenden
4*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.