Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
MarkenG § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
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