MarkenG § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

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