Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
MarkenG § 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2 a O 227/15
28. Oktober 2015
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2 a O 227/15 | 28. Oktober 2015 |