MarkenG § 19c Urteilsbekanntmachung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 86/13
31. März 2016
I ZR 86/13 31. März 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 86/09
4. März 2010
2 U 86/09 4. März 2010