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MarkenG § 69 Mündliche Verhandlung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 6/16
18. Oktober 2017
I ZB 6/16 18. Oktober 2017