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MarkenG § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 28 W (pat) 55/18
20. Februar 2024
28 W (pat) 55/18 20. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 10/21
23. September 2021
I ZB 10/21 23. September 2021
Beschluss vom Bundespatentgericht - 30 W (pat) 26/18
28. Februar 2020
30 W (pat) 26/18 28. Februar 2020
Beschluss vom Bundespatentgericht - 28 W (pat) 50/14
4. Dezember 2019
28 W (pat) 50/14 4. Dezember 2019
Beschluss vom Bundespatentgericht - 27 W (pat) 15/18
24. Oktober 2019
27 W (pat) 15/18 24. Oktober 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 6/16
18. Oktober 2017
I ZB 6/16 18. Oktober 2017